SATZUNG des TURN-und SPORTVEREIN SECKMAUERN 1912 e.V.
Beschlossen von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 26.03.94 Damit wird die seitherige Satzung ungültig.

§1
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Seckmauern 1912 e.v.- Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Lützelbach, Ortsteil Seckmauern.

§2
Der Verein hat zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten, den Sport zu fördern. Dieser Zweck wird durch Förderung der Leibesübungen (Breitensport), durch Vorträge und sonstige Veranstaltungen erreicht. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) und zwar insbesondere dadurch, daß er den Mitgliedern alle Baulichkeiten, Sportanlagen und sonstige Geräte zur Verfügung stellt. Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die Satzungszwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist ausgeschlossen, soweit er im Rahmen der Vorschriften der §§ 65 und 68 AO betrieben wird. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.


§3
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen eV. und dessen Dachorganisation. Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung, der Rechtssprechung und den Einzelanordnungen dieses Verbandes unterworfen.


§4
Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen, außerordentlichen, Ehrenmitgliedern und Jugendmitgliedern zusammen. Ordentliche Mitglieder sind all diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen oder sich aktiv in der Vereinsführung (Vorstand) betätigen. Als außerordentliche Mitglieder können Förderer des Vereins aufgenommen werden. Sie unterstüt zen die Vereinstätigkeit durch die Zahlungen ihres Mitgliedsbeitrages. Ehrenmitglieder sind Personen , die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen.


§5
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Minderjährige Mitglieder bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme von Jugendlichen richtet sich nach den Vorschriften des Landessportbundes Hessen e.V. Für jugendliche Mitglieder besteht eine Jugendabteilung.


§6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß von seiten des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen . Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin möglich. DerAusschlußausdemVerein kanndannerfolgen,wenndasMitgliedwiederholtgegendieSatzung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Ein Ausschluß ist auch dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen wird und es mit dem Vereinsleben im unmittelbaren Zusammenhang steht.


§7
Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist jeweils am 1.1. eines Kalenderjahres fällig. Er ist im voraus zu entrichten . Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Geraten Mitglieder des Vereins unverschuldet in eine Notlage, können die Beiträge entweder gestundet werden oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Der Erlaßan trag ist an den Vorstand zu richten, der über diesen entscheidet. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglicher Gebühren und Beiträge befreit.


§8
Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig. Jugendliche unter 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Ein zusätzlicher Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Den Anweisungen des jeweiligen Sport-oder Abteilungsleiters hat jedes Mitglied Folge zu leisten. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsseder Vereinsorgane zu beachten. Jeder Wechsel des Wohnorts ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.


§9
Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 10
Der Vorstand besteht aus:
  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
  3. dem 3. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
  4. dem Schriftführer
  5. dem Kassierer
  6. dem stellvertretenden Kassierer als Vertreter
  7. den Abteilungsleitern
  8. den stellvertretenden Abteilungsleitern als Vertreter
  9. den Beisitzern

Als Vorstandsmitglied kann nur eine unbescholtene Person gewählt werden, die dem Verein als Mitglied angehört. Die Mitglieder des Vorstandes werden und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl zu berufen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahlen des Vorstandes. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahlen in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheiden eines Mitgliedes beschlußfähig geblieben ist.

Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluß aus dem Verein , durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt ist erst mit der Wahl (bzw. Zuwahl) eines Nachfolgers wirksam.

§ 11
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle AUfgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten

  1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  3. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  4. die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlunen
  5. die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsende
  6. die Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern g) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten(§ 26 Abs. 11 BGB), soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheitendie in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, wird er durch den 2. oder 3. Vorsitzenden vertreten. Im Verhältnis nach außen ist die Vertretungshandlung jedoch auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte. Der Schriftführer unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen. Er ist für die Chronik des Vereins verantwortlich. Dem Kassierer und dem stellvertretenden Kassierer obliegen die ordnungsgemäße Führung der Bücher, Unterlagen, die die Kassengeschäfte des Vereins betreffen. Den Abteilungsleitern obliegt die Führung der jeweiligen Sportabteilung. Die Beisitzer haben beratende Funktionen innerhalb des Vorstandes.


§ 13


Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung der Mitglieder hat entweder schriftlich , fernmündlich oder telegrafisch zu erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluß schriftlich zustimmen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 3. Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern sie Kassengeschäfte betreffen, von dem 1. bzw. 2. bzw. 3. Vorsitzenden und vom Kassierer bzw. dessen Stellvertreter gemeinsam zu unterschreiben.

§14
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird am Anfang eines jeden Kalenderjahres abgehalten. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Werktag . Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt.

§ 15
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Gesamtvorstandes
  2. Beschlußfassung über den Voranschlag
  3. die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
  4. die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sowie für die Jugendmitglieder.
  5. die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  6. die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
  7. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  8. die Beratung und die Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehenden Fragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfä hig. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunk te beschließen. Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er einfache Stimmen mehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlußfassung die Ausschließung eines Mitgliedes, die Satzungsänderung oder die Auflösung eines Vereins ist. Die Änderung des Satzungszweckes kann nur einstimmig beschlossen werden, nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich zustimmen. Finden Neu-oder Ergänzungwahlen statt, erfolgt die Abstimmung per Handzeichen. Auf Wunsch kann die Abstimmung auch schriftlich erfolgen. Es ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist derjenige, der in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 16
Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse der Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden . Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins (bzw. nicht der Beitritt zu einem Dachverband) beschlossen werden.


§ 17
Die von den Vereinsorgangen (§ 9 der Satzung) gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind noch inderVersammlung bzw.Tagung zuverlesen.Istdies nicht möglich,sosind siein der nächsten Mitgliederversammlung bzw. in der nächsten Tagung eines anderen Vereinorgans zu verlesen und von dieser bzw. diesem genehmigen zu lassen.

§ 18
Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung (oder der Satzung der übergeordneten Verbände) und gegen Anordnungen der Vereinsorgange ist die Vorstandschaft berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen über die Mitglieder zu verhängen:

  1. Verweis
  2. Ordnungsgeld bis zu 200,-DM
  3. Disqualifikation bis zu einem Jahr
  4. Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen.
  5. Ausschluß aus dem Verein unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 der Satzung.

Jeder Ordnungsbescheid ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. Über den Antrag auf Ausschluß, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angaben von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Zu dem Ausschluß ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.


§19
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidato ren. Bei Auflösung oder Aufheben oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen andieGemeindeLützelbach,dieesausschließlich undunmittelbarfürgemeinnützigeZweckeLS. des § 2 der Satzung zu verwenden hat.


Lützelbach, den 24.03.94