| SATZUNG
des TURN-und SPORTVEREIN SECKMAUERN 1912 e.V.
Beschlossen von der ordentlichen Mitgliederversammlung
am 26.03.94 Damit wird die seitherige Satzung ungültig.
§1
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Seckmauern 1912 e.v.-
Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Lützelbach, Ortsteil Seckmauern.
§2
Der Verein hat zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und
unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen
und militärischen Gesichtspunkten, den Sport zu fördern. Dieser Zweck
wird durch Förderung der Leibesübungen (Breitensport), durch Vorträge
und sonstige Veranstaltungen erreicht. Der Verein verfolgt diese Ziele
ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger
Grundlage im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) und zwar insbesondere dadurch,
daß er den Mitgliedern alle Baulichkeiten, Sportanlagen und sonstige Geräte
zur Verfügung stellt. Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur
für die Satzungszwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person
durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Führung
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist ausgeschlossen, soweit er
im Rahmen der Vorschriften der §§ 65 und 68 AO betrieben wird. Die Inhaber
von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen
Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür
erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen
aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§3
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen eV. und dessen Dachorganisation.
Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung, der Rechtssprechung und
den Einzelanordnungen dieses Verbandes unterworfen.
§4
Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen, außerordentlichen,
Ehrenmitgliedern und Jugendmitgliedern zusammen. Ordentliche Mitglieder
sind all diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen oder
sich aktiv in der Vereinsführung (Vorstand) betätigen. Als außerordentliche
Mitglieder können Förderer des Vereins aufgenommen werden. Sie unterstüt
zen die Vereinstätigkeit durch die Zahlungen ihres Mitgliedsbeitrages.
Ehrenmitglieder sind Personen , die sich innerhalb der Vereinstätigkeit
besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern
berufen.
§5
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Über die Aufnahme
entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die ablehnende
Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung eingelegt werden. Minderjährige Mitglieder bedürfen
der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme
von Jugendlichen richtet sich nach den Vorschriften des Landessportbundes
Hessen e.V. Für jugendliche Mitglieder besteht eine Jugendabteilung.
§6
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch
Ausschluß von seiten des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung. Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
Er kann nur 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen . Erfolgt
die Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächstmöglichen
Termin möglich. DerAusschlußausdemVerein kanndannerfolgen,wenndasMitgliedwiederholtgegendieSatzung
verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt sowie
gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Ein Ausschluß
ist auch dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen
wird und es mit dem Vereinsleben im unmittelbaren Zusammenhang steht.
§7
Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung
bestimmt. Der Beitrag ist jeweils am 1.1. eines Kalenderjahres fällig.
Er ist im voraus zu entrichten . Ist ein Mitglied länger als 12 Monate
mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der
Mitgliederliste gestrichen werden. Geraten Mitglieder des Vereins unverschuldet
in eine Notlage, können die Beiträge entweder gestundet werden oder für
die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Der Erlaßan
trag ist an den Vorstand zu richten, der über diesen entscheidet. Ehrenmitglieder
sind von der Zahlung jeglicher Gebühren und Beiträge befreit.
§8
Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist berechtigt, an der
Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-und
Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen
ist nicht zulässig. Jugendliche unter 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben.
Ein zusätzlicher Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Den Anweisungen
des jeweiligen Sport-oder Abteilungsleiters hat jedes Mitglied Folge zu
leisten. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen
des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch
das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder,
auch Ehrenmitglieder, haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die
Beschlüsseder Vereinsorgane zu beachten. Jeder Wechsel des Wohnorts ist
dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
§9
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- der
Vorstand
§ 10
Der Vorstand besteht aus:
- dem
1. Vorsitzenden
- dem
2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
- dem
3. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
- dem
Schriftführer
- dem
Kassierer
- dem
stellvertretenden Kassierer als Vertreter
- den
Abteilungsleitern
- den
stellvertretenden Abteilungsleitern als Vertreter
- den
Beisitzern
Als Vorstandsmitglied kann nur eine unbescholtene Person gewählt werden,
die dem Verein als Mitglied angehört. Die Mitglieder des Vorstandes werden
und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von 2 Jahren mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zur Durchführung
der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus,
so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer
Ersatzwahl zu berufen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet
mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden
Neuwahlen des Vorstandes. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die
Neuwahlen in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Vorstand
trotz Ausscheiden eines Mitgliedes beschlußfähig geblieben ist.
Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes
mit dem Ausschluß aus dem Verein , durch Amtsenthebung und Rücktritt.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt ist
erst mit der Wahl (bzw. Zuwahl) eines Nachfolgers wirksam.
§ 11
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle AUfgaben
zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten
- die
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Geschäftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses
- die
Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- die
Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlunen
- die
ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres
mit Ausnahme im Falle des Vereinsende
- die
Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern g) die Anstellung
und Kündigung von Angestellten des Vereins.
Der Vorstandsvorsitzende
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten(§
26 Abs. 11 BGB), soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheitendie
in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes
fallen unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen
und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Ist der 1. Vorsitzende
verhindert, wird er durch den 2. oder 3. Vorsitzenden vertreten. Im Verhältnis
nach außen ist die Vertretungshandlung jedoch auch dann gültig, wenn ein
Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte. Der Schriftführer unterstützt
den Vorstand bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die
Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen.
Er ist für die Chronik des Vereins verantwortlich. Dem Kassierer und dem
stellvertretenden Kassierer obliegen die ordnungsgemäße Führung der Bücher,
Unterlagen, die die Kassengeschäfte des Vereins betreffen. Den Abteilungsleitern
obliegt die Führung der jeweiligen Sportabteilung. Die Beisitzer haben
beratende Funktionen innerhalb des Vorstandes.
§ 13
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig
eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung
der Mitglieder hat entweder schriftlich , fernmündlich oder telegrafisch
zu erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des
Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw.
des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung
bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluß
schriftlich zustimmen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen
des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom
1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch den 3. Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern
sie Kassengeschäfte betreffen, von dem 1. bzw. 2. bzw. 3. Vorsitzenden
und vom Kassierer bzw. dessen Stellvertreter gemeinsam zu unterschreiben.
§14
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird am Anfang eines jeden Kalenderjahres
abgehalten. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens
zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreiben folgenden Werktag . Die Tagesordnung wird vom
Vorstand bestimmt.
§ 15
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme
und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes
und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Gesamtvorstandes
- Beschlußfassung
über den Voranschlag
- die
Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
- die
Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge für ordentliche und außerordentliche
Mitglieder, sowie für die Jugendmitglieder.
- die
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- die
Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
- die
Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung
des Vereins
- die
Beratung und die Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung
anstehenden Fragen.
Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfä
hig. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere
Tagesordnungspunk te beschließen. Die Abstimmung erfolgt durch einfaches
Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung
beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er einfache Stimmen mehrheit
erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen
bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von 2/3
der Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlußfassung die
Ausschließung eines Mitgliedes, die Satzungsänderung oder die Auflösung
eines Vereins ist. Die Änderung des Satzungszweckes kann nur einstimmig
beschlossen werden, nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich zustimmen.
Finden Neu-oder Ergänzungwahlen statt, erfolgt die Abstimmung per Handzeichen.
Auf Wunsch kann die Abstimmung auch schriftlich erfolgen. Es ist derjenige
gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt,
gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen
statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist derjenige,
der in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Über
die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16
Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch
den Vorstand. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse
der Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 1/3 aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes vom Vorstand verlangt
wird. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche
Mitgliederversammlung muß spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens
an den Vorstand einberufen werden . Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist
von zwei Wochen schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen.
Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen
für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In jener kann
jedoch nicht die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins
(bzw. nicht der Beitritt zu einem Dachverband) beschlossen werden.
§ 17
Die von den Vereinsorgangen (§ 9 der Satzung) gefaßten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem
Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind noch inderVersammlung
bzw.Tagung zuverlesen.Istdies nicht möglich,sosind siein der nächsten
Mitgliederversammlung bzw. in der nächsten Tagung eines anderen Vereinorgans
zu verlesen und von dieser bzw. diesem genehmigen zu lassen.
§
18
Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung (oder
der Satzung der übergeordneten Verbände) und gegen Anordnungen der Vereinsorgange
ist die Vorstandschaft berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen über die
Mitglieder zu verhängen:
- Verweis
- Ordnungsgeld
bis zu 200,-DM
- Disqualifikation
bis zu einem Jahr
- Ein
zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen.
- Ausschluß
aus dem Verein unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 der Satzung.
Jeder Ordnungsbescheid ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen
Briefes zuzustellen. Über den Antrag auf Ausschluß, der von jedem ordentlichen
Mitglied unter Angaben von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt
werden kann, entscheidet der Vorstand. Zu dem Ausschluß ist eine Mehrheit
von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig. Gegen
den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides das Recht
der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende
Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt
ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens
in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied
ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen
Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
§19
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder
die Liquidato ren. Bei Auflösung oder Aufheben oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen andieGemeindeLützelbach,dieesausschließlich
undunmittelbarfürgemeinnützigeZweckeLS. des § 2 der Satzung zu verwenden
hat.
Lützelbach, den 24.03.94 |